Rechtsanwälte Attorneys At Law

BAUDACCI NIGG STENBERG

Wir sprechen Ihre Sprache - dank unserer langjährigen Erfahrung in der Versicherungswirtschaft und in Wirtschaftskanzleien im In- und Ausland.

Als Anwaltskanzlei im Herzen der Altstadt von Zürich sind wir Ihre Spezialisten für

  • Haftpflichtrecht
  • Versicherungsrecht
  • Transportrecht
  • Allgemeines Vertragsrecht
  • Prozessführung

Über uns

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Prozessvertretung im Haftpflichtrecht, Versicherungs- und Rückversicherungsrecht, Versicherungsaufsichtsrecht sowie im Transportrecht.

Zu unseren Tätigkeitsbereichen gehören die Beratung bei Fragen zu Handels- und Versicherungsverträgen und die Begleitung von Schadenfällen bis hin zur Gestaltung ganzer Schadenorganisationen oder die Übernahme von Schadenportfolios.

Wir verfügen über eine langjährige Berufserfahrung in der Versicherungswirtschaft und in Zürcher und ausländischen Wirtschaftsanwaltskanzleien. Diese Erfahrung stellen wir auch in Schiedsverfahren als Parteivertreter oder Schiedsrichter zur Verfügung.

Unser Team hat auch häufig an ausländischen Prozessen mitgewirkt und war als Parteivertreter oder Fachschiedsrichter in internationalen Schiedsverfahren in der Schweiz und im Ausland tätig, wie z.B. in Frankreich und den Bermudas.

Wir unterstützen unsere in- und ausländischen Klienten auch in weiteren Bereichen des Wirtschaftsrechts.

Fachgebiete

Haftpflichtrecht

Haftpflicht betrifft alle Lebensbereiche – unser erfahrenes Team unterstützt Sie insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Berufshaftpflicht, insbes. Arzthaftung und Anwaltshaftung
  • Produktehaftpflicht
  • Betriebshaftpflicht
  • Financial Lines / Organhaftpflicht (D&O)
  • Motor- und Eisenbahnhaftpflicht
  • Staatshaftung
Versicherungs- und Rückversicherungsrecht

Wir sind spezialisiert auf folgende Versicherungssparten:

  • Berufs- und Betriebshaftpflicht
  • Motor- und Privathaftpflicht
  • Financial Lines und Specialty Lines: insbes. Organhaftpflicht (D&O), Financial Institutions' Professional Indemnity (FIPI), Employment Practices Liability Insurance (EPLI), Warranties and Indemnities (W&I), Eventversicherung
  • Financial Lines / Organhaftpflicht (D&O)
  • Vermögensschadenversicherung (Vertrauensschadenversicherung, Cyberversicherung)
  • Sachversicherung

 

Beratung und Vertretung in folgenden Belangen:

Als Coverage- und Monitoring-Counsel:

  • Haftungs- und Deckungsbeurteilungen
  • Prüfung und Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
  • Zweitmeinungen / Gutachtertätigkeit

Versicherungsverträge:

  • Prüfen und überarbeiten von Policen und allgemeinen Versicherungsbedingungen

Streitbeilegung:

  • Prozessführung vor allen Schweizer Gerichten
  • Parteivertretung in Schiedsverfahren
  • Schiedsrichterliche Tätigkeit

Unterstützung in der Schadenerledigung:

  • Gestaltung ganzer Schadenorganisationen
  • Übernahme von Schadenabteilungsfunktionen und von Schadenportfolios
Transport und Logistik

Unterstützung in allen Belangen der Transportversicherung.

Beurteilung von Vertragsketten mit nationalen und internationalen Konstellationen und daraus resultierende Haftungen von Speditionsunternehmen, Frachtführern und Logistikern.

Wir beraten Sie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche und führen für Sie Regresse durch.

 

Allgemeines Vertragsrecht

Durch eine professionelle Vertragsgestaltung Probleme vermeiden:

  • Aufsetzen, prüfen und überarbeiten von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Führen von Vertragsverhandlungen
  • Durchsetzen vertraglicher Ansprüche
Schiedsgerichtsbarkeit und Prozessführung

Unsere Anwälte verfügen über mehrjährige Gerichtserfahrung oder waren als Fachrichter am Handelsgericht Zürich tätig und vertreten Ihre Interessen vor allen Schweizer Gerichten und Behörden.

Auch vertreten wir Sie in versicherungs- oder rückversicherungsrechtlichen Schiedsverfahren als Parteivertreter oder stellen uns als Schiedsrichter zur Verfügung.

Rechtsabteilungstätigkeiten für KMU

Erstellen und Prüfen von Handelsverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Rechtsberatung

Kommunikation mit Behörden

Team

Dr. Hans Nigg

Konsulent

Erik Stenberg

Konsulent

André Graf

Konsulent

Emina Avdispahić

Substitutin

Cornelia Hasler-Odlum

Office Managerin

Anna-Laura Rohr

Assistentin

Aktuelles

Wir zeigen uns im neuen Kleid

Seit rund 15 Jahren setzen wir uns mit Leidenschaft und Kompetenz für die Interessen unserer Klientschaft ein und dürfen uns zu den führenden Anwaltskanzleien im Haftpflicht- und Versicherungsrecht zählen. Wir sind all jenen zu grossem Dank verpflichtet, die uns über die Jahre begleitet und unterstützt haben. Dazu gehören neben unserer geschätzten Klientschaft natürlich auch unser grossartiges Kanzleiteam sowie Familien und Freunde. Wir blicken zu gleichen Teilen mit Stolz auf interessante und bereichernde Jahre zurück und mit Freude und Zuversicht in die Zukunft. In diesem Sinne: Neuer Look – gleiche Werte

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Keine Haftung der Stadt Zürich für Tramunfall mit abgelenktem Fussgänger

BGer 4A_179/2021 (amtl. Publ.)

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid vom 20. Mai 2022 mit einem alltäglichen Sachverhalt: Der Beschwerdegegner stand an einer Tramhaltestelle mit dem Rücken zum einfahrenden Tram und hatte den Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet, als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat. Dabei wurde er vom einfahrenden Tram erfasst und zog sich schwere Verletzungen zu. In der Folge forderte er von der Stadt Zürich als Inhaberin der Verkehrsbetriebe gestützt auf Art. 40b Abs. 1 EBG mittels Teilklage eine Genugtuung. Die Vorinstanzen hatten die Haftung der Stadt grundsätzlich bejaht. Nicht so das Bundesgericht, welches die Beschwerde der Stadt gegen das Urteil des Obergerichts gut hiess und das Urteil aufhob. Vor Bundesgericht war strittig, ob sich die Stadt aufgrund des groben Selbstverschuldens des Fussgängers gemäss Art. 40c EBG von ihrer Haftung befreien könne (vgl. E. 3.1).

Das Bundesgericht erwog, ein Drittverhalten stelle nur eine Hauptursache nach Art. 40c EBG dar, wenn das Verhalten einen derart hohen Wirkungsgrad aufweise, dass die vom Haftpflichtigen gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich für die eingetretene Schädigung erscheine (E. 3.2). Der Unfall habe sich an übersichtlicher Stelle bei schöner Witterung ereignet (E. 4.3.4). Überdies sei der Fussgänger ortskundig und sich der Gefahrensituation bewusst gewesen. Er habe die Gefahr unnötig geschaffen. Das verkehrswidrige Verhalten des Fussgängers erschien dem Bundesgericht daher als Hauptursache des Unfalls. Es bejahte aus diesem Grund eine Entlastung der Stadt von der Haftpflicht nach Art. 40c EBG (E. 4.4).

Kommentar: Die Haftung nach EBG ist eine ausservertragliche Gefährdungshaftung, welche der Gesetzgeber als strenge Kausalhaftung ausgestaltet hat (vgl. Roger König, Die neue Haftung der Eisenbahnunternehmen, HAVE 2013 S. 199 ff., S. 201). Das Verschulden des Inhabers des Eisenbahnunternehmens bildet daher keine Haftungsvoraussetzung. Dieser kann sich auch nicht mit dem Nachweis entlasten, er habe die gebotene Sorgfalt aufgebracht. Die einzige Möglichkeit des Inhabers, sich von der Haftung zu befreien, ergibt sich aus Art. 40c EBG. Diese Bestimmung darf daher keinesfalls ihres Sinngehalts entleert werden (vgl. dazu auch BBl 2007 4493). Der Blick nach links und rechts vor Überqueren einer Fahrbahn gilt als elementare Verkehrsregel. Deren Nichtbeachten durch den Beschwerdegegner wertete das Bundesgericht in der gegebenen Situation wohl zu Recht als grobes, kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden. Dabei stellte es gleichzeitig klar, dass damit kein moralischer Vorwurf verbunden sei, sondern es letztlich um die Frage gehe, inwieweit dem Eisenbahnunternehmen die Folgen seiner gefährlichen (Betriebs-)Tätigkeit noch zugerechnet werden können.

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